Impressum auf Websites – Pflicht auch in der Schweiz?
Wer in Deutschland eine geschäftliche Website betreibt, kennt die Impressumspflicht als selbstverständliche Anforderung. In der Schweiz fällt die Antwort differenzierter aus. Eine allgemeine Pflicht für jede Website gibt es dort nicht, für den elektronischen Geschäftsverkehr dagegen sehr wohl. Die Abgrenzung ist in der Praxis enger, als viele Betreiber annehmen, und die Folgen eines Verstoßes betreffen ein Rechtsgebiet, mit dem man zunächst nicht rechnet.
Die Rechtsgrundlage steht im Wettbewerbsrecht
Anders als in Deutschland, wo die Pflicht im Digitale-Dienste-Gesetz geregelt ist, findet sich die Schweizer Vorschrift im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s UWG handelt unlauter, wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und dabei keine klaren und vollständigen Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschließlich der elektronischen Post macht. Der Gesetzgeber hat die Impressumspflicht damit als Wettbewerbsfrage eingeordnet und nicht als medienrechtliche.
Diese Einordnung hat praktische Folgen. Ein Verstoß ist auf Antrag strafbar, und daneben können Mitbewerber sowie Berufs- und Wirtschaftsverbände zivilrechtlich vorgehen. Der häufigste Auslöser ist deshalb ein Konkurrent, dem die fehlende Transparenz auffällt, und nur selten eine Behörde.
Wer betroffen ist und wer nicht
Maßgeblich ist der Begriff des elektronischen Geschäftsverkehrs. Erfasst sind Onlineshops im engeren Sinn, darüber hinaus aber auch Websites, über die Dienstleistungen angeboten oder angebahnt werden. Eine Kanzlei, ein Handwerksbetrieb oder ein Beratungsunternehmen mit Kontaktformular fällt nach verbreiteter Auslegung darunter. Ausgenommen sind reine Informationsseiten ohne Angebot sowie private Websites ohne kommerziellen Charakter. In Zweifelsfällen empfiehlt sich die Angabe, weil der Aufwand gering und das Risiko der Unterlassung schwer kalkulierbar ist. Hinzu kommt, dass Angaben zur Identität auch datenschutzrechtlich verlangt werden, sobald Personendaten bearbeitet werden. Ein verbreiteter Irrtum betrifft Social-Media-Profile. Auch dort gelten die Transparenzanforderungen, weshalb bei geschäftlichen Auftritten ein Verweis auf das Impressum der eigenen Website gehört, sofern die Plattform kein eigenes Feld dafür vorsieht.
Diese Angaben gehören hinein
Der Gesetzestext nennt Identität und Kontaktadresse, ohne einen Katalog aufzustellen. In der Praxis hat sich ein Mindestbestand durchgesetzt:
- Vollständiger Firmenname einschließlich Rechtsform, wie er im Handelsregister eingetragen ist
- Postalische Adresse mit Straße und Hausnummer, ein Postfach genügt nicht
- E‑Mail-Adresse als direkter elektronischer Kontaktweg, ein Formular allein reicht nicht aus
- Telefonnummer, üblich und für die Erreichbarkeit sinnvoll, gesetzlich aber nicht zwingend
- Handelsregisternummer, sofern das Unternehmen eingetragen ist
- Mehrwertsteuernummer bei steuerpflichtigen Unternehmen
- Bei bewilligungspflichtigen Berufen die zuständige Aufsichtsbehörde
Für Onlineshops kommen weitere Pflichten hinzu, etwa Preisangaben einschließlich Mehrwertsteuer, Angaben zu Lieferbedingungen und Zahlungsarten sowie die Verlinkung von Geschäftsbedingungen und Datenschutzerklärung. Auch die Preisbekanntgabeverordnung spielt an dieser Stelle hinein.
Die Datenschutzerklärung als zweite Pflicht
Seit der Revision des Datenschutzgesetzes im September 2023 kommt eine weitere Informationspflicht hinzu, die sich mit dem Impressum überschneidet. Wer Personendaten bearbeitet, und das beginnt bereits bei Server-Logfiles und einem Kontaktformular, muss die betroffenen Personen über die Identität des Verantwortlichen, den Bearbeitungszweck und allfällige Bekanntgaben ins Ausland informieren. Beide Texte gehören getrennt, weil sie unterschiedliche Adressaten und unterschiedliche Rechtsgrundlagen haben. In der Praxis stehen sie nebeneinander im Fußbereich und verweisen wechselseitig aufeinander. Wer Dienste wie Analysewerkzeuge, Karten oder Schriftarten von Servern im Ausland einbindet, sollte diese Empfänger ausdrücklich benennen.
Die Umsetzung auf der Website
Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und dauerhaft verfügbar sein. In der Praxis bedeutet das einen Link im Fußbereich jeder Seite, beschriftet mit Impressum oder Kontakt, der ohne Umweg auf eine eigene Seite führt. Zwei Klicks gelten als Obergrenze. Angaben, die nur als Grafik eingebunden oder hinter einem Login verborgen sind, erfüllen die Anforderung nicht. Bei Onlineshops empfiehlt sich zusätzlich ein Verweis im Bestellprozess, weil die Angaben dort besonders leicht auffindbar sein müssen.
Für die Erstellung selbst braucht es keine Vorlage aus dem Netz, die auf deutsches Recht zugeschnitten ist. Wer diesen Impressum Generator nutzt, wird durch die nach Schweizer Recht nötigen Felder geführt und erhält einen Textblock zum Einfügen. Beyondweb stellt das Werkzeug kostenlos bereit und weist zugleich darauf hin, dass es eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzt, was bei komplexeren Konstellationen wie Zweigniederlassungen oder regulierten Tätigkeiten zutrifft.
Der Blick in den Gesetzestext lohnt sich
Wer die Formulierung im Original nachlesen möchte, findet das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der amtlichen Sammlung des Bundesrechts. Der maßgebliche Buchstabe s steht am Ende des Katalogs in Artikel 3 Absatz 1 und ist in wenigen Zeilen gefasst.
Wer grenzüberschreitend tätig ist, muss beide Rechtsordnungen im Blick behalten. Ein Schweizer Unternehmen, das sich gezielt an deutsche Kunden richtet, kann zusätzlich in den Anwendungsbereich der deutschen Vorschriften geraten. Umgekehrt genügt einem deutschen Anbieter mit Schweizer Kundschaft das gewohnte Impressum meist, weil die deutschen Anforderungen weiter reichen.
Fehler, die regelmäßig auftauchen
Vier Muster wiederholen sich. Erstens wird eine deutsche Vorlage übernommen, die auf Vorschriften verweist, die in der Schweiz nicht gelten, was fachlich unsauber wirkt und im Ernstfall nichts absichert. Zweitens fehlt die E‑Mail-Adresse, weil der Betreiber Werbenachrichten fürchtet, obwohl das Gesetz genau diesen Kanal verlangt. Drittens bleibt die Angabe nach einem Umzug oder einer Umfirmierung stehen, sodass Adresse oder Rechtsform nicht mehr stimmen. Und viertens verschwindet der Link bei der mobilen Ansicht aus dem Fußbereich, weil das Menü dort gekürzt wird. Ein kurzer Blick auf dem Telefon deckt den letzten Punkt in Sekunden auf.
Transparenz als Geschäftsargument
Jenseits der Rechtslage hat die Angabe einen praktischen Nutzen. Wer eine Dienstleistung anbietet, verkauft Vertrauen, und die Bereitschaft, Anschrift und Erreichbarkeit offenzulegen, gehört zu den ersten Signalen, die ein Interessent wahrnimmt. Fehlende Angaben wirken auf Besucher wie ein Warnhinweis, und zwar unabhängig davon, ob eine Pflicht besteht.
Wie ein solcher Bereich aufgebaut sein kann, zeigt die Übersicht der rechtlichen Angaben eines Dienstleisters, in der Geschäftsbedingungen, Widerrufsbelehrung, Datenschutz und Impressum an einer Stelle zusammengeführt sind.
Denselben Zweck erfüllen frei zugängliche Fachinhalte, an denen sich die Arbeitsweise eines Anbieters ablesen lässt. Ein Beispiel dafür ist ein Online-Ratgeber mit praktischen Anleitungen, der Wissen preisgibt, statt es hinter dem Angebot zu verbergen.




