Impressum auf Websites – Pflicht auch in der Schweiz?

By Published On: 21. September 2026Last Updated: 21. September 2026

Wer in Deutsch­land eine geschäft­liche Website betreibt, kennt die Impres­sums­pflicht als selbst­ver­ständ­liche Anfor­de­rung. In der Schweiz fällt die Antwort diffe­ren­zierter aus. Eine allge­meine Pflicht für jede Website gibt es dort nicht, für den elek­tro­ni­schen Geschäfts­ver­kehr dagegen sehr wohl. Die Abgren­zung ist in der Praxis enger, als viele Betreiber annehmen, und die Folgen eines Verstoßes betreffen ein Rechts­ge­biet, mit dem man zunächst nicht rechnet.

Die Rechtsgrundlage steht im Wettbewerbsrecht

Anders als in Deutsch­land, wo die Pflicht im Digi­­tale-Dienste-Gesetz gere­gelt ist, findet sich die Schweizer Vorschrift im Bundes­ge­setz gegen den unlau­teren Wett­be­werb. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buch­stabe s UWG handelt unlauter, wer Waren, Werke oder Leis­tungen im elek­tro­ni­schen Geschäfts­ver­kehr anbietet und dabei keine klaren und voll­stän­digen Angaben über seine Iden­tität und seine Kontakt­adresse einschließ­lich der elek­tro­ni­schen Post macht. Der Gesetz­geber hat die Impres­sums­pflicht damit als Wett­be­werbs­frage einge­ordnet und nicht als medienrechtliche.

Diese Einord­nung hat prak­ti­sche Folgen. Ein Verstoß ist auf Antrag strafbar, und daneben können Mitbe­werber sowie Berufs- und Wirt­schafts­ver­bände zivil­recht­lich vorgehen. Der häufigste Auslöser ist deshalb ein Konkur­rent, dem die fehlende Trans­pa­renz auffällt, und nur selten eine Behörde.

Wer betroffen ist und wer nicht

Maßgeb­lich ist der Begriff des elek­tro­ni­schen Geschäfts­ver­kehrs. Erfasst sind Online­shops im engeren Sinn, darüber hinaus aber auch Websites, über die Dienst­leis­tungen ange­boten oder ange­bahnt werden. Eine Kanzlei, ein Hand­werks­be­trieb oder ein Bera­tungs­un­ter­nehmen mit Kontakt­for­mular fällt nach verbrei­teter Ausle­gung darunter. Ausge­nommen sind reine Infor­ma­ti­ons­seiten ohne Angebot sowie private Websites ohne kommer­zi­ellen Charakter. In Zwei­fels­fällen empfiehlt sich die Angabe, weil der Aufwand gering und das Risiko der Unter­las­sung schwer kalku­lierbar ist. Hinzu kommt, dass Angaben zur Iden­tität auch daten­schutz­recht­lich verlangt werden, sobald Perso­nen­daten bear­beitet werden. Ein verbrei­teter Irrtum betrifft Social-Media-Profile. Auch dort gelten die Trans­pa­renz­an­for­de­rungen, weshalb bei geschäft­li­chen Auftritten ein Verweis auf das Impressum der eigenen Website gehört, sofern die Platt­form kein eigenes Feld dafür vorsieht.

Diese Angaben gehören hinein

Der Geset­zes­text nennt Iden­tität und Kontakt­adresse, ohne einen Katalog aufzu­stellen. In der Praxis hat sich ein Mindest­be­stand durchgesetzt:

  • Voll­stän­diger Firmen­name einschließ­lich Rechts­form, wie er im Handels­re­gister einge­tragen ist
  • Posta­li­sche Adresse mit Straße und Haus­nummer, ein Post­fach genügt nicht
  • E‑Mail-Adresse als direkter elek­tro­ni­scher Kontaktweg, ein Formular allein reicht nicht aus
  • Tele­fon­nummer, üblich und für die Erreich­bar­keit sinn­voll, gesetz­lich aber nicht zwingend
  • Handels­re­gis­ter­nummer, sofern das Unter­nehmen einge­tragen ist
  • Mehr­wert­steu­er­nummer bei steu­er­pflich­tigen Unternehmen
  • Bei bewil­li­gungs­pflich­tigen Berufen die zustän­dige Aufsichtsbehörde

Für Online­shops kommen weitere Pflichten hinzu, etwa Preis­an­gaben einschließ­lich Mehr­wert­steuer, Angaben zu Liefer­be­din­gungen und Zahlungs­arten sowie die Verlin­kung von Geschäfts­be­din­gungen und Daten­schutz­er­klä­rung. Auch die Preis­be­kannt­ga­be­ver­ord­nung spielt an dieser Stelle hinein.

Die Datenschutzerklärung als zweite Pflicht

Seit der Revi­sion des Daten­schutz­ge­setzes im September 2023 kommt eine weitere Infor­ma­ti­ons­pflicht hinzu, die sich mit dem Impressum über­schneidet. Wer Perso­nen­daten bear­beitet, und das beginnt bereits bei Server-Logfiles und einem Kontakt­for­mular, muss die betrof­fenen Personen über die Iden­tität des Verant­wort­li­chen, den Bear­bei­tungs­zweck und allfäl­lige Bekannt­gaben ins Ausland infor­mieren. Beide Texte gehören getrennt, weil sie unter­schied­liche Adres­saten und unter­schied­liche Rechts­grund­lagen haben. In der Praxis stehen sie neben­ein­ander im Fußbe­reich und verweisen wech­sel­seitig aufein­ander. Wer Dienste wie Analy­se­werk­zeuge, Karten oder Schrift­arten von Servern im Ausland einbindet, sollte diese Empfänger ausdrück­lich benennen.

Die Umsetzung auf der Website

Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmit­telbar erreichbar und dauer­haft verfügbar sein. In der Praxis bedeutet das einen Link im Fußbe­reich jeder Seite, beschriftet mit Impressum oder Kontakt, der ohne Umweg auf eine eigene Seite führt. Zwei Klicks gelten als Ober­grenze. Angaben, die nur als Grafik einge­bunden oder hinter einem Login verborgen sind, erfüllen die Anfor­de­rung nicht. Bei Online­shops empfiehlt sich zusätz­lich ein Verweis im Bestell­pro­zess, weil die Angaben dort beson­ders leicht auffindbar sein müssen.

Für die Erstel­lung selbst braucht es keine Vorlage aus dem Netz, die auf deut­sches Recht zuge­schnitten ist. Wer diesen Impressum Gene­rator nutzt, wird durch die nach Schweizer Recht nötigen Felder geführt und erhält einen Text­block zum Einfügen. Beyondweb stellt das Werk­zeug kostenlos bereit und weist zugleich darauf hin, dass es eine indi­vi­du­elle Rechts­be­ra­tung nicht ersetzt, was bei komple­xeren Konstel­la­tionen wie Zweig­nie­der­las­sungen oder regu­lierten Tätig­keiten zutrifft.

Der Blick in den Gesetzestext lohnt sich

Wer die Formu­lie­rung im Original nach­lesen möchte, findet das Bundes­ge­setz gegen den unlau­teren Wett­be­werb in der amtli­chen Samm­lung des Bundes­rechts. Der maßgeb­liche Buch­stabe s steht am Ende des Kata­logs in Artikel 3 Absatz 1 und ist in wenigen Zeilen gefasst.

Wer grenz­über­schrei­tend tätig ist, muss beide Rechts­ord­nungen im Blick behalten. Ein Schweizer Unter­nehmen, das sich gezielt an deut­sche Kunden richtet, kann zusätz­lich in den Anwen­dungs­be­reich der deut­schen Vorschriften geraten. Umge­kehrt genügt einem deut­schen Anbieter mit Schweizer Kund­schaft das gewohnte Impressum meist, weil die deut­schen Anfor­de­rungen weiter reichen.

Fehler, die regelmäßig auftauchen

Vier Muster wieder­holen sich. Erstens wird eine deut­sche Vorlage über­nommen, die auf Vorschriften verweist, die in der Schweiz nicht gelten, was fach­lich unsauber wirkt und im Ernst­fall nichts absi­chert. Zwei­tens fehlt die E‑Mail-Adresse, weil der Betreiber Werbe­nach­richten fürchtet, obwohl das Gesetz genau diesen Kanal verlangt. Drit­tens bleibt die Angabe nach einem Umzug oder einer Umfir­mie­rung stehen, sodass Adresse oder Rechts­form nicht mehr stimmen. Und vier­tens verschwindet der Link bei der mobilen Ansicht aus dem Fußbe­reich, weil das Menü dort gekürzt wird. Ein kurzer Blick auf dem Telefon deckt den letzten Punkt in Sekunden auf.

Transparenz als Geschäftsargument

Jenseits der Rechts­lage hat die Angabe einen prak­ti­schen Nutzen. Wer eine Dienst­leis­tung anbietet, verkauft Vertrauen, und die Bereit­schaft, Anschrift und Erreich­bar­keit offen­zu­legen, gehört zu den ersten Signalen, die ein Inter­es­sent wahr­nimmt. Fehlende Angaben wirken auf Besu­cher wie ein Warn­hin­weis, und zwar unab­hängig davon, ob eine Pflicht besteht.

Wie ein solcher Bereich aufge­baut sein kann, zeigt die Über­sicht der recht­li­chen Angaben eines Dienst­leis­ters, in der Geschäfts­be­din­gungen, Wider­rufs­be­leh­rung, Daten­schutz und Impressum an einer Stelle zusam­men­ge­führt sind.

Denselben Zweck erfüllen frei zugäng­liche Fach­in­halte, an denen sich die Arbeits­weise eines Anbie­ters ablesen lässt. Ein Beispiel dafür ist ein Online-Ratgeber mit prak­ti­schen Anlei­tungen, der Wissen preis­gibt, statt es hinter dem Angebot zu verbergen.